Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 8

§ 8 – Wohnsitz

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Kurz erklärt

  • Ein Wohnsitz ist der Ort, an dem jemand eine Wohnung hat.
  • Die Umstände müssen darauf hindeuten, dass die Person die Wohnung behalten will.
  • Der Wohnsitz ist nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt.
  • Es geht um die Absicht, die Wohnung weiterhin zu nutzen.
  • Die Wohnung muss tatsächlich vorhanden sein.