Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 8
§ 8 – Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Kurz erklärt
- Ein Wohnsitz ist der Ort, an dem jemand eine Wohnung hat.
- Die Umstände müssen darauf hindeuten, dass die Person die Wohnung behalten will.
- Der Wohnsitz ist nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt.
- Es geht um die Absicht, die Wohnung weiterhin zu nutzen.
- Die Wohnung muss tatsächlich vorhanden sein.